Grüne lehnen Erweiterung des Steinbruchs Deisenstein ab
Zusammen mit meinen Lichtenfelser Stadtratskollegen Dr. Christine Schmidt, Mathias Söllner und Siegbert Koch habe ich einen Antrag nach § 16 BImSchG gegen die Erweiterung des Steinbruchs Deisenstein bei Kümmersreuth (Bad Staffelstein) formuliert. Diese Einwendung habe ich vor Kurzem mit den Lichtenfelser Stadträten Dr. Christopher Bogdahn, Philipp Molendo und Frank Rubner sowie Stadträtin Elke Werner an den Lichtenfelser Landrat Christian Meißner übergeben. Gespannt warten wir nun auf die weiteren Entscheidungen.
„Sehr geehrte Damen und Herren,
im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu oben genanntem Projekt erheben wir folgende Einwendungen:
• Die Erweiterung des Steinbruchs in Schutzzone II des planreifen Wasserschutzgebietes bestehend aus Schwabthaler Quellen, Döritzquelle und Tiefenthalquelle ist nicht zulässig
Die Stadt Lichtenfels strebt die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes an, in dessen Schutzzone II sich der Erweiterungsbereich des Steinbruchs liegt. Mit dem Wasser aus den Schwabthaler Quellen versorgt die Stadt Lichtenfels – Stand Februar 2023 – 16.664 Einwohner. Im Jahr 2022 belief sich die aus den Schwabthaler Quellen gewonnene Wassermenge auf 803.576 m³. Gemessen an der insgesamt von den Stadtwerken verkauften Wassermenge von 976.087 m³ ist das der weit überwiegende Teil der städtischen Wasserversorgung.
Aus „Aktion 6“ der „Nationalen Wasserstrategie“ des Bundes (Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Rostock 2023, Seite 86) ergibt sich das Ziel, „dass jederzeit ausreichende, möglichst ortsnahe Ressourcen für die Trinkwasserversorgung zur Verfügung stehen“ sollen. Dieses Ziel unterstützen wir als Stadträte und Stadträtinnen von Lichtenfels ausdrücklich, zumal wir hier im Landkreis in einem Wassermangelgebiet liegen. Die Schwabthaler Quellen, die die Stadt seit vielen Jahren versorgen, haben die größte Schüttung. Sie wurden in den Jahren 2021 und 2022 für circa 2 Mio. € renoviert. Die Versorgung aus diesen Quellen ist für die Stadt von überragender Bedeutung und alternativlos. Insbesondere ist die Alternative, ein Wasserbezug über die Fernwasserversorgung Oberfranken (FWO) im Falle des Versiegens oder Verschmutzens der Quellen, äußerst bedenklich. Zwar werden schon jetzt werden Ortsteile über die FWO versorgt (mit 106.023 m³ im Jahr 2022). Allerdings gibt die Preisentwicklung dort Anlass zum Nachdenken. Während die Preise über 10 bis 15 Jahre stabil bei 0,77 € pro m³ (falls Hochbehälter vorhanden waren) lagen, wurden die Preise sowohl 2022 auf 0,92 € als auch 2023 auf 1,02 € angehoben. Weitere deutliche Preissteigerungen sind in den nächsten Jahren zu erwarten.
Das Ziel, ausreichende, ortsnahe Ressourcen für die Trinkwasserversorgung zur Verfügung zu stellen wird gefährdet durch die geplante Erweiterung des Steinbruchs.
Im ehemals bestehenden Wasserschutzgebiet, das aufgrund formaler Mängel aufgehoben wurde, war das Areal in Schutzzone II klassifiziert. Leider ist das Wasserschutzgebiet noch nicht wieder ausgewiesen. Wäre es das, würde sich der Antrag erübrigen, da jegliche Bodeneingriffe in Schutzzone II untersagt wären. In dieser engeren Schutzzone benötigt das Grundwasser etwa 50 Tage Fließzeit bis zu den Wasserfassungen. Diese Klassifizierung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet.
Untersuchungen des Geologischen Landesamts, des Geologischen Instituts Dr. Nuss und des Sachverständigen Prof. Dr. Schuler ergeben, dass das Grundwasser, das die Schwabthaler Quellen versorgt von Osten u.a. durch das nun überplante Gebiet nach Westen fließt. Mithin scheint das unmittelbare Einzugsgebiet der Quellen betroffen zu sein. Auch aus der Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem Vorhaben ergibt sich, dass durch die Steinbrucherweiterung „die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers“ besteht. Das Gutachten, das der Antragsteller vorgelegt hat, erscheint nicht ausreichend, um eine Grundwassergefährdung auszuschließen.
Das gilt bereits für die Entfernung der grundwasserschützenden Deckschichten und den Rohstoffabbau. Es gilt erst recht für den Betrieb des Steinbruchs, der eine darüberhinausgehende Gefährdung des Grundwassers birgt. Schließlich werden dabei Sprengstoffe, Hydrauliköle, Treibstoffe und Schmiermittel eingesetzt. Zudem wird Feinmaterial mobilisiert, das zu Trübungen führt und einen erhöhten Reinigungsaufwand zur Folge haben kann.
• Mit der Erweiterung gehen unzumutbare Lärmbelästigungen einher
Mit der Erweiterung des Steinbruchs und Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr geht eine erhebliche Lärmbelästigung einher. Dies nicht nur im Bereich Steinbruch selbst, sondern auch in der Nähe der Ortschaft Kaider, wo das gewonnene Material gemahlen wird. Mit der Erweiterung wird die Betriebsdauer um Jahrzehnte verlängert. Der permanente Lärm stellt eine enorme psychische Belastung dar. Das gilt insbesondere für Anwohner, die nicht beim Antragsteller arbeiten. Der Lärm und gegebenenfalls auch Staubemissionen schränken zudem die Funktion des Gebiets als Erholungsgebiet aber auch als potenzielles Wohngebiet massiv ein. Auch bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen stehen aus unserer Sicht Begutachtungen noch aus.
• Flächenverlust und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind nicht hinnehmbar
Die Steinbrucherweiterung führt zu einem Flächenverlust von 8,6 ha und betrifft vor allem landwirtschaftliche Flächen, die extensiv bewirtschaftet sind. Das steht nicht im Einklang mit dem Gebot der sparsamen Inanspruchnahme naturnaher Flächen. Ferner wird das Landschaftsbild empfindlich gestört, was zu einer Tourismusregion nicht so recht passen will.
• Das Naturdenkmal „Mondstein“ wird durch die aktuellen Pläne verändert
Im Erweiterungsgebiet befindet sich das Naturdenkmal „Mondstein“ sowie mehrere gesetzlich geschützte Biotope. Der Mondstein soll inselartig ausgespart und über eine zehn Meter breite Straße zugänglich gemacht werden. Dass das Roden des Waldes ohne eine gewisse Schutzzone um das Naturdenkmal und der Abbau des Gesteins zu keinen Veränderungen am Mondstein selbst führen (§ 28 Abs. 2 BNatSchG), können wir uns nicht vorstellen. Auch das wäre noch gutachterlich zu klären.
Dr. Susann Freiburg Siegbert Koch Dr. Christine Schmidt Mathias Söllner“